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Oberlandesgericht Köln, 19 U 139/95

Datum:
15.03.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 139/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0315.19U139.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 383/93
Normen:
BGB §§ 145 FF, 282; WEG § 12;
Leitsätze:

Keine Zustimmung des Verwalters zum Verkauf einer Eigentumswohnung bei ernsthaften Zweifeln an der Solvenz des Käufers

BGB §§ 145 ff, 282, WEG § 12 1. Ein Käufer, der das Kaufangebot des Verkäufers in einer notariellen Urkunde ,vollen Umfangs" annimmt, unterwirft sich damit der im Kaufangebot geforderten sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde, auch wenn eine ausdrückliche Erklärung hierzu fehlt. 2. Ein Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung ist schwebend unwirksam, solange die vereinbarte Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft (hier des Verwalters) nach § 12 I WEG nicht erteilt ist. 3. Die Zustimmung darf nach § 12 II WEG versagt werden, wenn begründete Zweifel daran bestehen, daß der Erwerber die ihm gegenüber der Gemeinschaft obliegenden finanziellen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllen wird. Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Erwerber als bisheriger Mieter der Eigentumswohnung mehrfach über Monate hinweg Mietrückstände hat auflaufen lassen. 4. Der veräußernde Wohnungseigentümer muß der Gemeinschaft (dem Verwalter) als Entscheidungsgrundlage jede ihm mögliche Information über den Erwerber erteilen oder diesen zur Selbstauskunft veranlassen. 5. Der Erwerber, der den Veräußerer auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung in Anspruch nimmt, muß darlegen und beweisen, daß die Gemeinschaft (der Verwalter) die Zustimmung zur Veräußerung bei vertragsgerechtem Verhalten des Veräußerers hätte erteilen müssen.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3.5.1995 - 20 O 383/93 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts vom 19.1.1994 abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Beklagte kann die Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen.

 
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