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Oberlandesgericht Köln, 19 U 118/95

Datum:
26.01.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 118/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0126.19U118.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 85 O 185/93
Schlagworte:
Beweislast arglistig Täuschung Unterlassen
Normen:
BGB §§ 123, 812, 818
Leitsätze:
Wird die Anfechtung einer Willenserklärung auf arglistige Täuschung durch Verschweigen gestützt, reicht es grundsätzlich aus, wenn der Anfechtungsgegner darlegt, wann und wie er die erforderliche Aufklärung gegeben hat; alsdann ist es Sache des Anfechtenden, diese Behauptung zu widerlegen. Ist jedoch bewiesen, daß der Anfechtungsgegner durch positives Tun arglistig getäuscht hat, muß er beweisen, daß er die Fehlvorstellung des Getäuschten durch Aufklärung beseitigt hat.
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. November 1994 - 85 O 185/93 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 148.896,10 DM nebst 14,25 % Zinsen seit dem 27.09.1993 zu zahlen sowie an die Klägerin 17 Wechsel à 3.450,00 DM und einen Wechsel à 2.416,52 DM herauszugeben. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch durch Bankbürgschaft einer deutschen Großbank erbracht werden kann, in Höhe von 285.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
 
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