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Oberlandesgericht Köln, 19 U 114/96

Datum:
13.12.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 114/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:1213.19U114.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 515/95
Schlagworte:
Anwaltshaftung
Normen:
BGB §§ 611, 1375, 1378
Leitsätze:
Es stellt eine Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten dar, wenn ein Rechtsanwalt seinen Mandanten im Scheidungsverbundverfahren nicht darüber aufklärt, daß eine vom Arbeitgeber gezahlte Abfindung nicht nur beim Unterhalt, sondern auch beim Zugewinn zu berücksichtigen ist.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8. Mai 1996 - 20 O 515/95 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
 
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