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Oberlandesgericht Köln, 19 U 107/95

Datum:
26.01.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 107/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0126.19U107.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 88 O 72/94
 
Tenor:
Auf die Berufungen der Klägerin, der Streithelferin und der Beklagten gegen das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 9. November 1994 - 88 O 72/94 - wird das Urteil unter Zurückweisung bzw. teilweiser Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 1. 96.134,02 DM Zug um Zug gegen Herausgabe der kompletten von der Klägerin gem. Auftragsbestätigung vom 7.6.1991 gelieferten Steuerung für eine Teiglegemaschine mit Ausnahme eines Servomotors und aller Getriebeteile zu zahlen; 2. weitere 6.846,90 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 17.3.1993 zu zahlen. III. Hinsichtlich eines Betrages von 116.306,47 DM wird die Widerklage abgewiesen. IV. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
 
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