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Oberlandesgericht Köln, 17 W 76/96

Datum:
06.03.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 76/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0306.17W76.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 41 0 60/95
 
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Senat tritt den Gründen des angefochtenen Beschlusses bei (§ 543 ZPO in entsprechender Anwendung). Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BRA-GO in der am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Fassung kann der Rechtsanwalt für eine Erstberatung keine höhere Gebühr als 350,00 DM fordern, so daß auch die von der Klägerin durch die Mitwirkung ortsnah praktizierender Rechtsanwälte als Verkehrsanwälte ersparten Kosten einer prozeßbezogenen Beratung mit höchstens 350,00 DM (zuzügl. Auslagen) bei der Ermittlung des erstattungsfähigen Teilbetrages der streitigen Korrespondenzvergütung berücksichtigt werden können. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin zu tragen.
 

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