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Oberlandesgericht Köln, 17 W 361/95

Datum:
31.01.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 361/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0131.17W361.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 O 142/95
 
Tenor:
Unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen wird der angefochtene Beschluß teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die aufgrund des Anerkenntnisurteils des Landgerichts Köln vom 29. Mai 1995 - 15 O 142/95 - von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 8.621,50 DM nebst 4% Zinsen seit dem 21. Juli 1995 festgesetzt. Der weitergehende Festsetzungsantrag der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Von den übrigen Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin 99/100, dem Beklagten 1/100 auferlegt.
 
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