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G r ü n d e
2Die nach § 16 Abs. 2 ZSEG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
3Der Beteiligte zu 1) meint zu Unrecht, er sei wie ein Sachverständiger zu entschädigen. Anders als das Landgericht angenommen hat, kommt es allerdings für die Frage, ob eine Beweisperson als Zeuge oder als Sachverständiger zu entschädigen ist, nicht entscheidend darauf an, wie sie im Beweisbeschluß, in der Ladung, in der Sitzungsniederschrift oder in der gerichtlichen Entscheidung bezeichnet worden ist. Maßgebend ist vielmehr, in welcher Eigenschaft und zu welchen Beweiszwecken die Beweisperson tatsächlich herangezogen und/oder vernommen worden ist (vgl. Senat, Beschluß vom 15. Januar 1987 - 17 W 12/87 - mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Hier ist der Beteiligte zu 1) als Zeuge zu der zwischen den Parteien des vorangegangenen Prozesses streitigen Tatsache benannt worden, daß sich das Fehlen einer Dampfsperre im Bereich des seinerzeit noch nicht fertiggestellten Treppenlaufes am Treppenabsatz im ersten Obergeschoß und an einer Bodenöffnung beim offenen Kamin im Wohnzimmer des Erdgeschosses des Wohnhauses der Beklagten unschwer hätte feststellen lassen. In der mit prozeßleitender Verfügung des Prozeßgerichts vom 2O. September 1995 "vorbereitend gemäß § 273 ZPO" angeordneten Ladung des Beteiligten zu 1) zum Haupttermin vom 26. Oktober 1995 ist das voraussichtliche Beweisthema dahin formuliert worden, ob "die Klägerin das Fehlen einer Dampfsperre ohne Zerstörung des Bodenaufbaus vor Verlegung des Parketts" hätte "erkennen können". Gegenstand der Beweisfrage ist demnach eine Tatsache gewesen, die der Beteiligte zu 1) anläßlich des von ihm als Privatgutachter der Haftpflichtversicherung der Streithelferin der Beklagten am 24. August 1994 durchgeführten Ortstermins selbst wahrgenommen hat oder doch wahrgenommen haben konnte. Die Heranziehung des Beteiligten zu 1) erfolgte also nur "zum Beweis vergangener Tatsachen oder Umstände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war" (§ 414 ZPO). Dafür, daß das Prozeßgericht dem Beteiligten zu 1), zu dessen Vernehmung es nicht mehr gekommen ist, auch gutachterliche Schlußfolgerungen oder Wertungen zur Schadensursache oder zum Umfang der Pflichten eines Parkettlegers, den Untergrund vor Ausführung der Bodenbelagsarbeiten auf seine Tauglichkeit und Eignung zu untersuchen, abverlangen wollte oder dies seinerzeit zumindest erwogen hat, ergeben sich aus den Prozeßakten keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der bloße Umstand, daß der Beteiligte zu 1) seine Wahrnehmungen zum damaligen Zustand des Parkettuntergrundes als privater Sachverständiger getroffen hat, macht ihn nicht auch für seine ins Auge gefaßte Einvernahme im Prozeß zum Sachverständigen.
4Mithin ist davon auszugehen, daß das Landgericht den Beteiligten zu 1) als sachverständigen Zeugen herangezogen hat. Ein sachverständiger Zeuge aber steht prozessual und kostenrechtlich einem Zeugen gleich. Dies folgt aus § 414 ZPO. Dort ist ausdrücklich bestimmt, daß auf einen sachverständigen Zeugen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung kommen. Es ist denn auch allgemein anerkannt, daß ein sachverständiger Zeuge wie ein Zeuge zu entschädigen ist.
5Der Beteiligte zu 1) muß daher wie jeder andere als (sachverständiger) Zeuge geladene und/oder vernommene Zeuge hinnehmen, nach den Entschädigungsgrundsätzen des § 2 ZSEG abgefunden zu werden. Danach beträgt die Entschädigung für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit 4,OO DM bis 25,OO DM. Ist ein Verdienstausfall nicht eingetreten, so erhält der Zeuge eine nach dem geringsten Stundensatz bemessene Entschädigung. Dafür, daß der Beteiligte zu 1) durch seine Heranziehung als sachverständiger Zeuge einen meßbaren Erwerbsverlust erlitten hat, ist nichts dargetan. Als Architekt und Bausachverständiger gehört der Beteiligte zu 1) einem Personenkreis an, der in der Lage ist, über seine Arbeitszeit ganz überwiegend frei zu disponieren, und sie deshalb im allgemeinen so gestalten wird, daß eine zeitweise durch außerberufliche Gründe bedingte Abwesenheit keine Einkommenseinbuße zur Folge hat. Bei einem solchen Zeugen kann folglich nicht ohne weiteres vermutet werden, daß ihm durch die Wahrnehmung eines Gerichtstermins ein Verdienstausfall entstanden ist. Hierzu bedarf es vielmehr der näheren Darlegung von Umständen, die einen konkreten, der Höhe nach faßbaren Verdienstausfall als unvermeidliche Folge der Heranziehung des Zeugen zu Beweiszwecken glaubhaft erscheinen lassen. Derartige Umstände hat der Beteiligte zu 1) jedoch nicht vorgetragen. Dem Vorbringen der Beschwerde läßt sich auch nicht ansatzweise entnehmen, daß dem Beteiligten zu 1) durch die terminsbedingte Abwesenheit ein Auftrag entgangen oder ein sonstiger greifbarer wirtschaftlicher Nachteil erwachsen sein könnte. Die nicht mit einem konkreten Verdienstausfall verbundene Einbuße, die ein Zeuge durch seine Heranziehung erleidet, sei es, daß er die deswegen versäumten Arbeiten an anderen Tagen oder doch außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit nachholen muß, sei es, daß er hierfür seine Freizeit oder einen Teil seines Urlaubs geopfert hat, kann nach der Wertung des Gesetzgebers, wie sie in § 2 Abs. 3 ZSEG ihren Niederschlag gefunden hat, nur nach dem geringsten Satz entschädigt werden. Hierzu wird ergänzend auf die Gründe des (Teilabhilfe-) Beschlusses des Einzelrichters der Kammer des Landgerichts Bezug genommen, die sich der Senat zu eigen macht (§ 543 ZPO in entsprechender Anwendung).
6Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren der Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 16 Abs. 5 ZSEG).