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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 50/96

Datum:
25.04.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 50/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0425.16WX50.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 8 T 150/95
Schlagworte:
Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung
Normen:
WEG §§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 23 Abs. 4 S. 2
Leitsätze:
Die Frist zur Anfechtung von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung kann nicht dadurch gewahrt werden, daß innerhalb der Frist vorsorglich die ,innerhalb der Eigentümerversammlung gefaßten Beschlüsse vorbehaltlich der Benennung der konkret anzufechtenden Tagesordnungspunkte" angefochten werden und nach Ablauf der Frist dann die Konkretisierung erfolgt. Die für die Beschlußanfechtung gesetzte Antragsfrist dient als Ausschlußfrist der Rechtssicherheit. Sie kann diese Aufgabe nur erfüllen, wenn aufgrund des Antrages innerhalb der Frist feststeht, welche Beschlüsse im einzelnen angefochten werden sollen.
 
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 19.12.1995 - 8 T 150/95 - wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Antragstellern auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
 
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