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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 29/96

Datum:
29.04.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 29/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0429.16WX29.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 156/95
Schlagworte:
Verzögerung von Sanierungsmaßnahmen durch den Verwalter
Normen:
WEG § 27
Leitsätze:
Der Verwalter haftet, wenn er seiner Verpflichtung, die für die ordnungsgemäße Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen, verzögerlich nachkommt, den einzelnen Wohnungseigentümern für die ihnen dadurch im Hinblick auf ihr Sondereigentum entstehenden Schäden (z.B. Mietausfall).
 
Tenor:
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller vom 22. Januar 1996 wird der Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. Dezember 1995 - 29 T 156/95 - aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde - an das Landgericht Köln zurückverwiesen.
 
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