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G r ü n d e
2Der "Einspruch" des Beteiligten zu 2. vom 16.01.1996 ist als sofortige weitere Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung zu werten. Sie ist gemäß § 69 g Abs. 4 Nr. 3 FGG statthaft, da der Beteiligte zu 2. gegen seinen Willen hinsichtlich eines Teils der ihm übertragenen Aufgabenkreise aus dem Amt des Betreuers entlassen worden ist.
3Das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig, da es verspätet eingelegt worden ist und nicht der gesetzlichen Formvorschrift entspricht.
4Die 2-wöchige Beschwerdefrist gemäß §§ 29 Abs. 4, 22 Abs. 1 FGG begann nach § 69 g Abs. 4 Satz 2 FGG mit dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung dem Betreuer bekannt gemacht worden ist, d. h. mit der Zustellung des landgerichtlichen Beschlusses an den Beteiligten zu 2. am 20.12.1995. Damit lief die Beschwerdefrist am 03.01.1996 ab und war der Eingang der Beschwerdeschrift am 22.01.1996 bei Gericht verspätet.
5Darüber hinaus entspricht die Beschwerdeeinlegung nicht der Formvorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG. Erfolgt die Einlegung durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, so muß diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Die Beschwerdeschrift vom 16.01.1996 ist aber von dem Beteiligten zu 2. persönlich unterzeichnet.
6Die Stellungnahme des Beteiligten zu 2. vom 13.02.1996 zu den gerichtlichen Hinweisen auf die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels enthält keine Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten.
7Der Senat ist wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels gehindert zu entscheiden, ob die Entlassung des Beteiligten zu 2. als Betreuer mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über die Unterbringung zu Recht erfolgt ist.
8Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.