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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 230/95

Datum:
30.01.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 230/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0130.16WX230.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 2 T 85/95
Schlagworte:
Grenzen des Rechts auf Informationsfreiheit
Normen:
WEG §§ 14, 22
Leitsätze:
Aus Art. 2 GG kann das Recht eines jeden Wohnungseigentümers hergeleitet werden, daß die Eigentümergemeinschaft ihm die Anbringung einer Satellitenantenne am Gemeinschaftseigentum gestattet. Es zählt auch heute nicht zum normalen Lebensstandard eines jeden Bürgers, eine Vielzahl von - auch ausländischen - Satellitenfernseh- und -rundfunkprogrammen empfangen zu können, so daß die Installation der dazu erforderlichen Antennen auch bei Vorhandensein einer ,gewöhnlichen" Gemeinschaftsantenne oder eines gemeinsamen Kabelanschlusses als unvermeidbar angesehen werden müßte. Das Grundrecht des einzelnen auf Informationsfreiheit wird insoweit durch das Eigentumsrecht der Gemeinschaft begrenzt.
 
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 07.12.1995 - 2 T 85/95 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens zu tragen.
 
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