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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 210/96

Datum:
02.10.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 210/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:1002.16WX210.96.01
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 6 T 424/96
Schlagworte:
Keine weitere Beschwerde durch den nur erstinstanzlich bestellten Verfahrenspfleger in Betreuungssachen.
Normen:
FGG § 67 Abs. 2
Leitsätze:
Der vom Amtsgericht in einer Betreuungssache für die erste Instanz bestellte Verfahrenspfleger kann zwar die amtsgerichtliche Entscheidung mit der Beschwerde, nicht aber die anschließende landgerichtliche Entscheidung mit der weiteren Beschwerde anfechten.
 
Tenor:
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluß der 6. Ferienzivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.08.1996 - 6 T 424/96 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, dem insoweit auch die Kostenentscheidung vorbehalten bleibt. Die von der Verfahrenspflegerin des Betroffenen im eigenen Namen eingelegte sofortige weitere Beschwerde wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
 
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