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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 202/95

Datum:
07.10.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 202/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:1007.16WX202.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 1 T 495/95
Schlagworte:
Gegenvorstellung bei Verletzung des rechtlichen Gehörs oder Rüge anderer Verfassungsgrundsätze
Normen:
FGG § 29
Leitsätze:
Ist der Rechtsweg erschöpft, sind gegen die letztinstanzliche Entscheidung des Oberlandesgerichts in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Gegenvorstellungen dann zulässig, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs oder anderer Verfassungsgrundsätze gerügt wird. Die Gegenvorstellungen müssen dann in der für die weitere Beschwerde vorgeschriebenen Form (§ 29 FGG) geltend gemacht werden.
 
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß der 1. Ferienzivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.07.1996 - 1 T 495/95 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
 
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