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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 166/95

Datum:
02.02.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 166/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0202.16WX166.95.01
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 128/94
Normen:
FGG § 12
Leitsätze:
1) Wird ein WEG-Verfahren dadurch nicht weiterbetrieben, daß der vom Gericht angeforderte Kostenvorschuß nicht bezahlt wird, so ist der Antrag nicht wegen mangelnder Förderung des Verfahrens zurückzuweisen, das Verfahren ruht vielmehr. 2) Auch wenn im WEG-Verfahren der Grundsatz der Amtsermittlung gilt, kann ein Eigentümer sich nicht damit begnügen, die Jahresrechnung schlechthin anzufechten, ohne die Positionen, die er im einzelnen beanstandet, und den Grund der Beanstandung namhaft zu machen. Das gilt auch dann, wenn die Hausverwaltung ihm - zu Unrecht - die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen verweigert.
 
Tenor:
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 20.09.1995 wird der Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.07.1995 - 29 T 128/94 - unter Zurückweisung des weiteren Rechtsmittels teilweise abgeändert. Der Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft R.weg 2-12 vom 03.04.1992 zu Tagesordnungspunkt 8 wird für ungültig erklärt. Die Gerichtskosten aller Rechtszüge werden dem Antragsteller zu 9/10, den Antragsgegnern als Gesamtschuldnern zu 1/10 auferlegt. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
 
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