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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 138/96

Datum:
30.08.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 138/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0830.16WX138.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 198/95
 
Tenor:
Der Antragsgegner wird unter Aufhebung des Beschlusses der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.04.1996 - 29 T 198/95 - und unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 20.09.1995 - 204 II 342/94 - verurteilt, 1. die zweiflügeligen Wohnzimmerfenster der Wohnungen im 2. Obergeschoß links (Nr. 37) und im 2. Obergeschoß Mitte (Nr. 38) im Haus D. 64 in K. zu beseitigen und durch Kunststoffenster in weißer Farbe, System Kömmerling, in Größe und Aufteilung entsprechend den unmittelbar darüber und darunter liegenden Wohnzimmerfenstern zu ersetzen, 2. die zur Küche in der Wohnung 2. Obergeschoß links (Nr. 37) im Haus D. 64 in K. führende zweiflügelige Balkontür zu beseitigen und durch ein Kuststoffenster in weißer Farbe, System Kömmerling, in Größe und Aufteilung entsprechend den unmittelbar darüber und darunter liegenden Küchenfenstern zu ersetzen. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten werden den Antragstellern als Gesamtschuldnern zu 1/4 und dem Antragsgegner zu zu 3/4 auferlegt. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
 
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