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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 118/96

Datum:
28.06.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 118/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0628.16WX118.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 4 T 549/95
Schlagworte:
Auskunftsanspruch des nichtehelichen Vaters
Normen:
BGB §§ 1711 Abs. 3, 1634 Abs. 3
Leitsätze:
Der regelmäßige Auskunftsanspruch des nichtehelichen Vaters über die Entwicklung seines Kindes kann nur untersagt werden, wenn der Vater mit ihm dem Wohle des Kindes abträgliche Ziele verfolgt. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzuzlegen. Daß die Kindesmutter jeglichen Kontakt mit dem Vater ablehnt, ist unerheblich, da sie die Auskünfte nicht persönlich erteilen muß, sondern auch einen Rechtsanwalt als Mittelsperson einschalten kann.
 
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 18. April 1996 werden die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 27. Februar 1996 - 4 T 549/95 - und des Amtsgerichts Bonn vom 8. August 1995 - 38 X 49/91 - abgeändert. Der Beteiligten zu 1) wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 2) halbjährlich, erstmals binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses, einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Kindes I.H. zu übermitteln. Der Bericht muß mindestens enthalten: eine Übersicht über den schulischen Werdegang des Kindes sowie über den Inhalt der Schulzeugnisse sowie allgemeine Angaben über die persönliche Lebenssituation des Kindes und seine besonderen persönlichen Interessen. Dem Bericht ist jeweils ein neueres Lichtbild des Kindes beizufügen. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Im übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.
 
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