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Oberlandesgericht Köln, 16 W 8/96

Datum:
09.02.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 W 8/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0209.16W8.96.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 24 C 16/95
Schlagworte:
PKH für ,Anerkenntnis" im Abstammungsprozeß
Normen:
ZPO §§ 114, 115
Leitsätze:
Im Abstammungsprozeß kann dem Vater, der der Ehelichkeitsanfechtungsklage des Kindes nicht entgegentreten, sondern den Antrag anerkennen will, nicht im Hinblick auf das beabsichtigte ,Anerkenntnis" die Prozeßkostenhilfe verweigert werden. Denn das Anerkenntnis ist im Hinblick auf den im Abstammungsprozeß geltenden Amtsermittlungsgrundsatz ohne Bedeutung. Ein Rechtsanwalt ist ihm allerdings im Wege der Prozeßkostenhilfe nur beizuordnen, wenn zu erwarten ist, daß sich das Verfahren nicht einfach gestaltet, wenn insbesondere die Einholung eines Sachverständigengutachtens beabsichtigt ist.
 
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Amtsgerichts Aachen vom 28.11.1995 - 24 C 16/95 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Aachen zurückverwiesen. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag des Beklagten, ihm Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen, nicht mangels Erfolgsaussichten zurückzuweisen.
 
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