Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 16 W 61/95

Datum:
21.02.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 W 61/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0221.16W61.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 275/95
Schlagworte:
Zustellung an Anschrift einer unbewohnbaren Wohnung
Normen:
ZPO §§ 181, 195
Leitsätze:
Hat ein Vermieter in Abwesenheit des Mieters dessen Wohnung selbstherrlich unbewohnbar gemacht und die Sachen des Mieters aus ihr fortschaffen lassen, so kann er dem Mieter an diese Adresse nicht wirksam eine Räumungs- und Zahlungsklage zustellen lassen. Die unbewohnbaren Räumlichkeiten stellen keine ,Wohnung§ i.S. von § 181 ZPO dar, auch wenn der Mieter in Unkenntnis der Vorgänge nachwievor in der Wohnung polizeilich gemeldet ist.
 
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.10.1995 - 3 O 275/95 - aufgehoben. Es wird festgestellt, daß der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 22.02.1995 - 95-2019151-0-8 - zulässig ist. Der Wert der Beschwer in der Hauptsache beträgt 68.250,00 DM.
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank