Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 16 WX 8/96

Datum:
23.01.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 8/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0123.16WX8.96.01
 
Normen:
BGB § 1616 ABS. 3; NAMENSGLEICHHEIT DER GESCHWISTER;
Leitsätze:

Oberlandesgericht Köln, 16. Zivilsenat, Beschluß vom 23.01.1996 - 16 Wx 8/96 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Namensgleichheit der Geschwister

BGB § 1616 Abs. 3 § 1616 Abs. 3 BGB erlaubt den Eltern eines Kindes auch dann nicht die Wahl eines Doppelnamens für das Kind, bestehend aus den Namen beider Elternteile, wenn die Eltern für ein zuvor geborenes Kind zulässigerweise aufgrund der vorläufigen Familiennamensregelung durch das Bundesverfassungsgericht einen derartigen Doppelnamen bestimmt hatten. Der Gesetzgeber hat dem Anliegen der Namensgleichheit der Geschwister dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß er den Eltern durch eine Übergangsregelung die Möglichkeit eingeräumt hat, auch dem ersten Kind in Abänderung des Doppelnamens den gemeinsamen Familiennamen zu geben.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank