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Oberlandesgericht Köln, 16 WX 46/96

Datum:
23.02.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 46/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0223.16WX46.96.00
 
Normen:
AUSLG § 57 ABS. 2; WIEDEREINREISE EINES AUSLÄNDERS;
Leitsätze:

16 Wx 46/96 - Beschluß vom 23.02.1996 - unanfechtbar.

Wiedereinreise eines Ausländers

AuslG § 57 Abs. 2 Ein Ausländer, der behauptet, nach Rechtskraft einer Ausreiseverfügung freiwillig ausgereist und erst zwei Jahre später wieder in die Bundesrepublik eingereist zu sein, muß konkrete, nachvollziehbare Angaben über die Modalitäten seiner Ausreise (Verkehrsmittel, Finanzierung der Reisekosten, Ausreiseort usw.) machen, wenn nicht eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen soll, daß er gar nicht ausgereist, sondern in der Bundesrepublik untergetaucht war.

 
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