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Die aus dem Vermögen des Betreuten zu zahlende Betreuervergütung ist nicht in irgendeiner Form prozentual an die Höhe des dem Betreuten gehörenden Vermögens gebunden. Ebensowenig orientiert sie sich am Stundensatz des § 1836 Abs. 2 BGB. Die angemessene Vergütung wird einerseits durch den nachgewiesenen Zeitaufwand bestimmt, andererseits durch einen Stundensatz, in den ganz individuell alle für die Abwicklung und Gestaltung der Betreuung durch den konkreten Betreuer maßgebenden Umstände einfließen müssen.
G r ü n d e
2Die zulässige weitere Beschwerde der früheren Betreuerin hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht führt.
3Amts- und Landgericht haben der Vergütung der Betreuerin eines vermögenden Betreuten im Ansatz zutreffend deren Zeitaufwand zugrundegelegt und eine - antragsgemäße Bemessung der Vergütung nach Prozentsätzen zu Recht abgelehnt.
4Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Vergütung für den Betreuer nach §§ 1836 Abs. 1 Satz 2, 3, 19O8 i. Abs. 1 BGB vor, so wird ihre Höhe vorrangig durch die vom Betreuer erbrachten Leistungen bestimmt, nicht von dem Wert des dem Betreuten gehörenden Vermögens. Eine prozentuale Berechnung der Vergütung aus dem Vermögen ist als Maßstab ungeeignet, da sie in der Regel den Umfang und die Bedeutung der vom Betreuer vorgenommenen Geschäfte außer acht läßt (vgl. BayObLG Rpfl. 1987, 67). Sie konnte insbesondere den vielfältigen Aufgaben, für die ein Betreuer, dessen Aufgabenkreis nicht nur die Vermögenssorge umfaßt, eine Vergütung erhalten soll, nicht gerecht werden.
5Die Angemessenheit einer nach § 1836 Abs. 1 BGB zu zahlenden Vergütung einer selbständigen Berufsbetreuerin, auf die hier abzustellen ist, wird durch den nachgewiesenen Zeitaufwand und den Stundensatz bestimmt, in den alle maßgebenden Umstände für die Abwicklung und Gestaltung der Betreuung einfließen müssen. Dies sind die anteiligen Bürokosten einschließlich der Personalkosten (die Schwierigkeit der Sache und der damit verbundene Verantwortungsgrad, der Umfang des Vermögens, auf das Zugriff genommen werden kann (vgl. Beschluß des Senats vom 19.6.1995 - 16 Wx 74/95 -). Besteht für den Betreuer eine Umsatzsteuerpflicht, so ist die Mehrwertsteuer ebenfalls zu berücksichtigen.
6Die Entscheidungen der Vorinstanzen halten rechtlicher Nachprüfung insoweit nicht stand, als sie sich wegen der Höhe des Stundensatzes an § 1836 Abs. 2 BGB orientiert haben. Die Sätze dieser Bestimmung gelten beim vermögenden Betreuten nicht; sie können allenfalls eine Mindestvergütung darstellen, aber die Vergütung gemäß § 1836 Abs. 1 BGB nicht nach oben begrenzen.
7Die Entscheidungen des Amts- und Landgerichts lassen daher nicht erkennen, weshalb für den vorliegenden Fall für den Zeitraum von ca. einem Monat ab Beginn der Betreuung ein Stundensatz von 8O,OO DM und für den Zeitraum danach ein Stundensatz von 1OO,OO DM angemessen ist.
8Dem Senat ist eine Überprüfung dieser Stundensätze und eine eigene Entscheidung nicht möglich, weil es hierzu weiterer Ermittlungen bedarf (§ 12 FGG), die dem Rechtsbeschwerdegericht verwehrt sind.
9Die Sache war daher an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Diesem wird die Beschwerdeführerin mit einer plausiblen Aufstellung der Bürokosten darzulegen haben, mit welcher konkreten Kostenstruktur sie arbeitet und welcher Stundensatz sich daraus unter Berücksichtigung der übrigen oben genannten Bemessungsgrundlagen ergibt. Der aufgrund der konkreten Kostenstruktur errechnete Stundensatz ist mit dem Stundensatz zu vergleichen, der üblicherweise von einem selbständigen Berufsbetreuer mit der Qualifikation der Beschwerdeführerin unter Zugrundlegung der Kosten, die ein solcher Berufsbetreuer üblicherweise für ein Büro mittleren Zuschnitts aufwendet, verlangt werden kann.
10Für die Festlegung des angemessenen Stundensatzes unter Berücksichtigung der konkret enstandenen Kosten sowie der üblicherweise entstehenden Kosten steht dem Amtsgericht ein Schätzungsermessen zu, da § 287 ZPO entsprechend anzuwenden ist.
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