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Oberlandesgericht Köln, 16 WX 172/96

Datum:
09.08.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 172/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0809.16WX172.96.00
 
Normen:
ART. 7 § 5 ABS. 1 FAMNAMRG;
Leitsätze:

Namenswal durch ausländische Ehegatten in der Bunderepublik

Art. 7 § 5 Abs. 1 FamNamRG Ausländische Eheleute, die gleichzeitig Deutsche i.S. Art. 116 GG sind und in der Bundesrepublik leben, können nach Art. 7 § 5 Abs. 1 FamNamRG noch innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (01.04.1994) im Zusammenhang mit einer Wahl des deutschen Rechts nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB ihren Ehenamen neu wählen, wenn die Ehe am 01.04.1994 bestand und die Ehegatten zuvor Erklärungen hinsichtlich ihres Ehenamens auf der Grundlage des bisher für sie geltenden ausländischen Rechts abgegeben hatten, soweit dieses ausländische Recht inhaltlich mit der entsprechenden deutschen Regelung (§§ 1355 BGB, 13 a EheG) übereinstimmt.

 
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