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Oberlandesgericht Köln, 16 WX 166/95

Datum:
02.02.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 166/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0202.16WX166.95.00
 
Normen:
FGG § 12;
Leitsätze:

Oberlandesgericht Köln, 16. Zivilsenat, Beschluß vom 02.02.1996 - 16 Wx 166/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

FGG § 12 1) Wird ein WEG-Verfahren dadurch nicht weiterbetrieben, daß der vom Gericht angeforderte Kostenvorschuß nicht bezahlt wird, so ist der Antrag nicht wegen mangelnder Förderung des Verfahrens zurückzuweisen, das Verfahren ruht vielmehr. 2) Auch wenn im WEG-Verfahren der Grundsatz der Amtsermittlung gilt, kann ein Eigentümer sich nicht damit begnügen, die Jahresrechnung schlechthin anzufechten, ohne die Positionen, die er im einzelnen beanstandet, und den Grund der Beanstandung namhaft zu machen. Das gilt auch dann, wenn die Hausverwaltung ihm - zu Unrecht - die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen verweigert.

 
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