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Oberlandesgericht Köln, 16 U 86/95

Datum:
20.05.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 86/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0520.16U86.95.00
 
Normen:
BGB § 675;
Leitsätze:

Keine allgemeine Pflicht des Treuhänders im Rahmen eines Bauherrenmodells, den Anlageinteressenten darüber zu belehren, daß diese Form der Vermögensbildung für ihn aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht vorteilhaft ist.

§ 675 BGB

Kommt einem Treuhänder weder aufgrund der Werbung im Prospekt noch afugrund eigenen sonstigen Handels eine besondere Vertrauensstellung über seine im Treuhandvertrag ausdrückliche übernommenen Aufgaben zu, so ergibt sich nicht allein aus seiner Funktion als Treuhänder die Verpflichtung, den Anlageinteressierten ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Beteiligung an einem derartigen Anlagemodell für ihn aufgrund seiner Einkommen- und Vermögensverhältnisse, insbeosndere aufgrund seiner geringen Steuerbelastung nicht besonders vorteilhaft ist. Die allgemeinen Pflichten des Treuhänders beziehen sich in einem solchen Fall allein auf die korrekte Abwicklung des Anlagemodells, nicht aber auf die Anlageentscheidung als solche.

 
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