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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
3Dem Kläger steht, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kein materieller Schadensersatz - oder Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagten aus dem Unfallgeschehen vom 22.12.1992 zu.
4Voraussetzung für einen materiellen Schadensersatzanspruch des Klägers wäre, daß dieser darlegen und beweisen kann, daß der Beklagte zu 1) durch sein Auffahren auf das klägerische Fahrzeug die geltend gemachten Schäden ganz oder teilweise ursächlich herbeigeführt hat. Der Kläger hat nicht bewiesen, daß der gesamte Fahrzeugschaden vom Beklagten verursacht worden ist. Er hat darüber hinaus nicht schlüssig dargelegt, daß wenigstens ein bestimmter, näher abgegrenzter Teil des Schadens auf den Zusammenstoß mit dem PKW des Beklagten zu 1) zurückzuführen ist. Dies geht zu seinen Lasten. Die Darlegungs- und Beweislast für seinen Schaden liegt beim Kläger, da es sich um den anspruchsbegründenden Tatbestand handelt.
5Auch der Senat folgt dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. H. darin, daß es ausgeschlossen ist, daß der Beklagte zu 1) durch den Auffahrunfall die gesamten vom Kläger geltend gemachten Schäden am Heck seines Fahrzeugs verursacht hat. Insbesondere dem Foto Bl. 43 des Anlagenbandes kann deutlich entnommen werden, daß sich beim PKW X des Klägers hinten rechts oberhalb der Rückleuchten in der relativ stabilen Ecke des Kofferraumdeckels eine tiefe Eindellung befindet, die durch einen direkten kräftigen Anstoß entstanden sein muß, ohne daß sich beim PKW Y des Beklagten zu 1) in dieser Höhe ein korrespondierender Berührungspunkt feststellen ließe. Dem steht die Tieferlegung des Fahrwerks des klägerischen PKWs nicht entgegen, weil sich den kreisrunden Abdrücken beider Scheinwerfer des Y auf der Stoßstange des X eindeutig entnehmen läßt, in welcher Höhe die Fahrzeuge aufeinandergetroffen sind, und aus dem Foto des Y selbst in seinem total demolierten Zustand Bl. 40 des Anlagenbandes klar hervorgeht, daß die Motorhaube des Y die Scheinwerfer nur so wenig überragt, daß ein Kontakt mit ihr die wesentlich höher liegende Delle im Kofferraumdeckel des X unmöglich verursacht haben kann. Im übrigen kann die massive Delle im X nur durch einen hervorstehenden Gegenstand ausgelöst worden sein, die sich an der Frontpartie des Y aber nirgendwo befindet. Abgesehen von dieser besonders auffälligen nicht mit dem Unfall zu vereinbarenden Schadensstelle hat der Sachverständige Dipl.-Ing. H. weiter überzeugend dargelegt, daß auch sonst im gesamten rechten hinteren Bereich des X ein erheblicher Vorschaden vorhanden gewesen sein muß, denn die dort rechts hinten eingetretenen Schäden sind viel gravierender als die links eingetretenen Schäden, während der Y über die gesamte Frontseite ein gleichmäßiges Schadensbild aufweist. Insbesondere die Fotos Bl. 44 und 46 des Anlagenbandes zeigen die starke Stauchung des hinteren rechten Seitenteils des X, die sich auch seitlich nach vorne fortgepflanzt hat, während die Fotos vom Y Bl. 39 des Anlagenbandes keine massivere Beschädigung der rechten Seite erkennen lassen. Bei dieser Beurteilung spielt es keine entscheidende Rolle, ob der PKW Y gradlinig auf den PKW X aufgefahren ist oder ob letzterer im Kollisionszeitpunkt schon geringfügig nach rechts abgewinkelt war. In jedem Falle fehlt es auf der in Fahrtrichtung gesehen rechten Seite an korrespondierenden Schadensbildern beider Fahrzeuge.
6Die Aussagen der Zeugin Z. und des Beklagten zu 1) stehen der Annahme der teilweisen Unvereinbarkeit der Schäden nicht entgegen. Auch wenn die Zeugin Z. den PKW des Klägers am Morgen des Unfalltages noch in unbeschädigtem Zustand gesehen hat, schließt dies nicht aus, daß bis zu dem hier streitigen Unfallereignis um 19.10 Uhr ein Vorschaden eingetreten war. Ebensowenig spricht es zwingend für eine Unfallfreiheit des klägerischen PKWs, daß dem Beklagten zu 1), als er in der Dämmerung hinter dem Kläger herfuhr, keine Schäden am Heck des schwarzen X auffielen. Der Unfall zeigt, daß der Beklagte zu 1) ohnehin unkonzentriert fuhr. Hiernach läßt sich der komplette Schaden des Klägers nicht dem der Klage zugrundeliegenden Unfallereignis zuordnen.
7Bei dieser Sachlage hätte es dem Kläger oblegen, den Vorschaden näher zu erläutern, um eine Prüfung zu ermöglichen, ob durch den Unfall mit dem Beklagten zu 1) ein hiervon abgrenzbarer weiterer Schaden entstanden ist, für den eine Haftung der Beklagten allein in Betracht käme. Mangels jeglicher Darlegungen des Klägers zu dem Vorschaden läßt sich ein etwaiger von den Beklagten zu ersetzender Teilschaden indes nicht ermitteln.
8Der Kläger kann von den Beklagten auch keine Schmerzensgeldzahlung beanspruchen. Muß im Hinblick auf die Aussage der Zeugin Z. davon ausgegangen werden, daß der Kläger am Unfalltag schon einmal in einen Vorunfall mit einem nicht unerheblichen Schaden verwickelt war, so kann mangels jeglicher näherer Angaben des Klägers nicht ausgeschlossen werden, daß er sich seinen Gesundheitsschaden bei diesem Ereignis zugezogen hat.
9Die Berufung des Klägers war hiernach mit den Nebenfolgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO zurückzuweisen.
10Wert der Beschwer: 29.022,18 DM.