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Oberlandesgericht Köln, 16 U 46/95

Datum:
25.03.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 U 46/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0325.16U46.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 399/94
 
Tenor:
1.) Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt bis zum 28. Dezember 1995 438.061,56 DM (367.900,23 DM - Zahlungsklage, 10.000,00 DM - Liquidations- und Löschungsanspruch, 10.000,00 DM - Unterlassungsanspruch, 10.000,00 DM Feststellungswiderklage, 40.161,33 DM - Zahlungsklage gegen die Beklagte zu 3.); ab dem 29. Dezember 1995 (Berufungsrücknahme der Beklagten) 40.161,33 DM, §§ 14 Abs. 1, 19 Abs. 2 GKG. 2.) Nachdem die Klägerin ihre Berufung zurückgenommen hat, wird sie des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen zu 5 % die Klägerin, zu 47,5 % der Beklagte zu 1.), zu 45 % die Beklagte zu 2.) und zu 2,5 % die Beklagte zu 3.). In Höhe von 45 % haften der Be-klagte zu 1.) und die Beklagte zu 2.), in Höhe weiterer 1,25 % der Beklagte zu 1.) und die Be-klagte zu 3.) als Gesamtschuldner. Die Klägerin hat die durch ihre Berufung entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3.) zu tragen. Dieser Beschluß ergeht auf Antrag der Beklagten nach § 515 Abs. 3 ZPO.
 

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