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Oberlandesgericht Köln, 16 U 17/96

Datum:
18.11.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 17/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:1118.16U17.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 219/95
Schlagworte:
Fehlende Unterzeichnung der Klageschrift
Normen:
ZPO §§ 130, 253, 295
Leitsätze:
Ist die Klageschrift versehentlich nicht unterzeichnet worden und haben dies erstinstanzlich weder das Gericht noch die Parteien bemerkt, so kann dieser Mangel nicht durch eine unterlassene Rüge geheilt worden sein. Wird der Mangel zweitinstanzlich gerügt und verweigert der Gegner die Zustimmung zu einer nachträglichen Unterzeichnung, so ist die Klage nicht auf die Berufung hin als unzulässig abzuweisen, das erstinstanzliche Urteil ist vielmehr aufzuheben und die Sache in die erste Instanz zurückzuweisen, damit der Kläger dort seine fehlerhafte Prozeßhandlung korrigieren kann.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin werden das am 19. Dezember 1995 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 219/95 - und das diesem Urteil zugrundeliegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dem Landgericht bleibt auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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