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Oberlandesgericht Köln, 16 U 12/96

Datum:
01.07.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 12/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0701.16U12.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 545/94
 
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.12.1995 -3 O 545/94 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Beklagten und der Berufung der Widerbeklagten zu 1) und 2) abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Es wird festgestellt, daß die Klage in Höhe von 5.151,15 DM in der Hauptsache erledigt ist. Der Beklagte und die Widerbeklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.663,48 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.05.1996 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 4 % Zinsen von 2.663,48 DM vom 12.01.1994 bis zum 23.05.1996 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage hin wird festgestellt, daß die Widerbeklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner dem Grunde nach zu 2/3 für alle dem Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 08.10.1993 entstandenen und noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden haften, soweit die entsprechenden Ansprüche des Beklagten nicht auf Dritte übergegangen sind. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Die Gerichtskosten werden den Widerbeklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldnern zu 1/2 und dem Beklagten zu ebenfalls 1/2 auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 1) und 2) trägt der Beklagte zu 1/4. Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 3) bis 5) trägt der Beklagte, diejenigen des Klägers zu 1/20 auch die Widerbeklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner neben dem Beklagten. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten werden den Widerbeklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldnern zu 3/4 auferlegt. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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