Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 13 U 165/94

Datum:
27.03.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 165/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0327.13U165.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 2 O 274/93
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. wird das am 1 Juni 1994 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 2 O 174/93 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

1.         Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 279,67 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Juli 1993 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2.         Auf die Widerklage werden der Kläger und die Widerbeklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 1. 10.391,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Oktober 1993 zu zahlen.

Die weitergehende bezifferte Widerklage auf materiellen Schadensersatz wird abgewiesen.

3.           Die Schmerzensgeldklage des Beklagten zu 1. gegen den Kläger und die Widerbeklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner ist dem Grunde nach unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote des Beklagten zu 1. von einem Drittel gerechtfertigt.

4.           Es wird festgestellt, daß der Kläger und die Widerbeklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Beklagten zu 1. jeden weiteren Schaden aus dem Unfall vom 4. Juli 1993 unter Anrechnung einer Mitverschuldensquote des Beklagten zu 1) von einem Drittel zu ersetzen, soweit Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte von Gesetzes wegen übergegangen sind oder übergehen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 1. und 2. betreffend das bezifferte materielle Schadensersatzbegehren sowie das Feststellungsbegehren wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten zu 1. und 2. wird nachgelas‑sen, die Zwangsvollstreckung durch den Klä‑

ger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 350,-- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit erbringt.

Dem Kläger und den Widerbeklagten zu 2. und 3. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten zu 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1. vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit erbringt.

Den Parteien bleibt vorbehalten, die erforderlichen Sicherheiten auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Bank oder Sparkasse zu erbringen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank