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Oberlandesgericht Köln, 13 U 161/95

Datum:
29.05.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 161/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0529.13U161.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 10 O 260/95
Schlagworte:
GEBRAUCHTWAGENKAUF VORBENUTZUNG AUFKLÄRUNGSPFLICHT ARGLIST ANFECHTUNG MIETWAGENNUTZUNG GETRIEBESCHADEN
Normen:
BGB § 123
Leitsätze:
Ob beim Gebrauchtwagenkauf eine atypische Vorbenutzung des Fahrzeugs zu einer Beeinträchtigung und/oder Wertminderung geführt hat und daher einen offenbarungspflichtigen Umstand darstellt, hängt von dem jeweiligen Einzelfall ab. Bei einer nur kurzen Erstnutzung (hier ca. 6 Monate) des Fahrzeugs als Mietwagen, die zudem zum Verkaufszeitpunkt fast 2 Jahre zurückliegt, ist dies jedenfalls nicht der Fall.
 
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18. August 1995 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 10 O 260/95 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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