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Oberlandesgericht Köln, 13 U 146/95

Datum:
24.04.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 146/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0424.13U146.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 10 O 639/91
 
Tenor:
I. Auf die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) und auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. Juli 1995 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 10 O 639/91 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: 1. Die Beklagten zu 3) und 4) werden als Gesamt-schuldner verurteilt, an die Klägerin 59.102,84 DM nebst 4 % Zinsen aus 3.333,00 DM seit dem 24.03.1992 und aus weiteren 55.769,84 DM seit dem 26.05.1993 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 1/3 aller weiteren Aufwendungen zu erstatten, die dieser wegen der Verletzungen der Herren H.L. und R.H. aus dem Verkehrsunfall vom 21.04.1991 auf der Bundesautobahn A 4, Fahrtrichtung A., Gemeinde D., bei Kilometer 30,411 entstehen, und zwar gleichgültig, ob es sich um Ansprüche der Verletzten selbst oder um übergegangene Ansprüche handelt. 3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten zu 3) und 4) und der Klägerin werden zurückgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Klägerin selbst zu 82 % und die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner zu 18 %; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) und 4) trägt die Klägerin zu 63 %. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 54 % und den Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldnern zu 46 % auferlegt. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten zu 3) und 4) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 74.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abwenden, falls die Beklagten zu 3) und 4) nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheit kann jeweils auch durch selbst-schuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
 
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