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Oberlandesgericht Köln, 12 U 49/95

Datum:
18.01.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 49/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0118.12U49.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 2 O 245/94
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.1.1995 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 245/94 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 7.4.1993 - 93-2075559-0-0 - wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß die Klägerin Zinsen nur in Höhe von 5 % und erst ab dem 19.2.1993 beanspruchen kann. Im übrigen wird die Klage unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheids abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die weiteren in erster Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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