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Oberlandesgericht Köln, 11 W 86/95

Datum:
17.01.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 W 86/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0117.11W86.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 18 O 431/94
Schlagworte:
Mieterschutz Gewerberaum
Normen:
KEIN MIETERSCHUTZ FÜR GEWERBERAUM;
Leitsätze:
Die Regelungen des sozialen Mieterschutzes greifen nur in Fällen der Wohnraummiete ein. Maßgeblich für die Abgrenzung, ob ein Fall von Wohnraum- oder Gewerberaummiete gegeben ist, ist grundsätzlich die im Mietvertrag vereinbarte Zweckbestimmung. An die Annahme eines Verzichts sind strenge Anforderungen zu stellen. Nur eine unzweideutige Erklärung, sich des Rechts endgültig begeben zu wollen, kann insofern genügen.
 
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 03.11.1995 - 18 O 431/94 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
 
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