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Oberlandesgericht Köln, 11 W 7/96

Datum:
25.09.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 W 7/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0925.11W7.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 8 O 142/95
Normen:
ZPO §§ 793, 887
Leitsätze:
Das auch das Zwangsvollstreckungsverfahren beherrschende Gebot Treu und Glauben zu beachten, kann gegenüber dem Antrag nach § 887 Abs. 1 ZPO jedenfalls dann geltend gemacht werden, wenn der den Einwand ausfüllende Sachverhalt unstreitig ist. Wenn auch grundsätzlich die Vollstreckungsgegenklage der für materiell-rechtliche Einwendungen gegenüber dem Vollstreckungstitel der allein zulässige Rechtsbehelf ist, gilt dies nach allgemeiner Auffassung nicht uneingeschränkt. Jedenfalls ist der unstreitige Erfüllungseinwand im Verfahren nach § 887 ZPO zu prüfen.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 15. 12. 1995 wird der Beschluß des Landgerichts Aachen vom 23. 11. 1995 - 8 O 142/95 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Gläubiger tragen die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach dem Antrag vom 28.8.1995.
 
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