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Oberlandesgericht Köln, 11 W 59/96

Datum:
02.09.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 W 59/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0902.11W59.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 8 O 238/95
Normen:
ZPO §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 1
Leitsätze:
Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Sachverständigen kann dann gerechtfertigt sein, wenn ihm ein grober, eine Partei einseitig bevorzugender Verstoß gegen die Verpflichtung zur neutralen Ermittlung des Sachverhalts vorgeworfen werden kann. Unter diesem Gesichtspunkt begründet insbesondere die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Sachverständige zur Materialsammlung nur eine der Parteien zuzieht. Durch die einseitige Bevorzugung einer Partei wird das Recht des anderen auf Waffengleichheit und faires Verhalten verletzt.
 
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Aachen vom 2O. 6. 1996 - 8 O 238/95 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
 
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