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G r ü n d e
2Die gem. §§ 25 Abs. 3 GKG, 9 BRAGO statthafte Streitwertbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Zu Recht hat das Landgericht den Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren gem. §§ 20 Abs. 1 GKG, 3 ZPO auf die Hälfte des Hauptsachestreitwerts festgesetzt.
4Nach allgemeiner Auffassung liegt der Streitwert des auf Sicherung eines Rechts gerichteten Eilverfahrens regelmäßig unter dem Wert des der Hauptsache entsprechenden Befriedigungsinteresse (vgl. die Nachweise bei Zöller-Schneider, ZPO, 18. Aufl., § 3 Rn. 16 (einstweilige Verfügung). Dies gilt nach Auffassung des Senats auch dann, wenn die einstweilige Verfügung - wie im vorliegenden Fall - auf die Gefahr der Rechtsvereitelung gestützt wird. Ein Abzug vom Hauptsacheinteresse ist nämlich auch in diesen Fällen schon deshalb geboten, da das einstweilige Verfügungsverfahren seiner Natur nach nicht auf die endgültige rechtliche Klärung gerichtet ist. Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts, die die Besonderheiten des vorliegenden Falles berücksichtigt, indem -über den für einstweilige Verfügungen üblichen Ansatz von 1/3- die Hälfte des Werts der Hauptsache angesetzt wird, läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer erkennen.
5Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 3 GKG.