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Oberlandesgericht Köln, 11 W 56/96

Datum:
02.09.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 W 56/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0902.11W56.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 0 555/95
Normen:
ZPO § 3, GKG § 20 Abs. 1
Leitsätze:
Der Streitwert des auf Sicherung eines Rechts gerichteten Eilverfahrens liegt regelmäßig auch dann unter dem Wert des der Hauptsache entsprechenden Befriedigungsinteresses, wenn die einstweilige Verfügung auf die Gefahr der Rechtsvereitelung gestützt wird.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 31. Juli 1996 gegen den Streitwertbeschluß des Landgerichts Aachen vom 12. Juli 1996 - 9 0 555/95 - wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
 
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