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Oberlandesgericht Köln, 11 W 52/96

Datum:
16.09.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 W 52/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0916.11W52.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 18 OH 47/92
Normen:
ZPO § 494 a
Leitsätze:
Hauptsacheklage im Sinne des § 494 a ZPO ist nur die der Zielrichtung des Beweissicherungsverfahrens entsprechende Klage. Ist das Beweissicherungsverfahren auf die Feststellung von Mängeln gerichtet, genügt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur ein prozessualer Angriff des Antragstellers, der die im Beweissicherungsverfahren geprüften Mängel zum Streitgegenstand hat.
 
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 27. 6. 1996 gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 28. 5. 1996 - 18 OH 47/92 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
 
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