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Oberlandesgericht Köln, 11 W 36/96

Datum:
12.07.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 W 36/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0712.11W36.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 577/95
Normen:
ZPO § 91 a
Leitsätze:
Indem das Gesetz auf den bisherigen Sach- und Streitstand abstellt, gebietet es nicht, den voraussichtlichen Verlauf des Rechtsstreits ohne Erledigungserklärungen unbeachtet zu lassen. Absehbare weitere Entwicklungen können in die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO einfließen. Dem Gericht ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung nur verwehrt, in einer unklaren Prozeßlage durch Aufklärung bislang nicht Feststehendes zu ermitteln.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Aachen vom 26. 4. 1996 - 9 O 577/95 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
 
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