Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 11 W 27/96

Datum:
22.05.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 W 27/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0522.11W27.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 155/96
Schlagworte:
bindende Verweisung Prozesskostenhilfe
Normen:
ZPO §§ 281 Abs. 2, 36, 114
Leitsätze:
Für das Prozeßkostenhilfebewilligungsverfahren ist gem. § 114 Abs. 1 ZPO nur eine Erfolgsaussicht des Rechtsstreits in einer konkreten prozessualen Lage maßgeblich. Steht aufgrund eines bindenen Verweisungsbeschlusses die Zuständigkeit des Landgerichts für den Rechtsstreit fest, darf Prozeßkostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, das Amtsgericht sei sachlich zuständig. Die bindende Verweisung gem. § 281 ZPO schließt eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO aus.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Landgerichts Aachen vom 25. 3. 1996 - 9 O 155/96 - aufgehoben und das Landgericht angewiesen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erneut zu entscheiden. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank