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Oberlandesgericht Köln, 11 W 26/96

Datum:
22.05.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 W 26/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0522.11W26.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 15/96
Schlagworte:
Schmerzensgeld Prozesskostenhilfe
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1, BGB § 847
Leitsätze:
Im Rahmen der im Prozeßkostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung muß für eine Schmerzensgeldklage bereits eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit genügen, daß im Hauptsacheverfahren ein Schmerzensgeld zugesprochen wird, das in die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gem. § 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG fällt. Die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes gewinnt insbesondere beim Ausgleich der durch vorsätzlichen Straftaten bewirkten Verletzungen Gewicht. Dies gilt auch dann, wenn der Täter strafrechtlich verurteilt wird. Die strafrechtliche Verurteilung ist Ausfluß des staatlichen Strafanspruchs. Die im Rahmen des § 847 BGB zu berücksichtigende Genugtuungsfunktion soll demgegenüber insbesondere der Beziehung des Geschädigten zum Schädiger Rechnung tragen.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Landgerichts Aachen vom 05.03.1996 - 9 O 15/96 - aufgehoben und der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Pathe für eine Klage in Höhe von 15.000,00 DM vor dem Landgericht Aachen bewilligt. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
 
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