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Oberlandesgericht Köln, 11 U 99/94

Datum:
26.08.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 99/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0826.11U99.94.00
 
Normen:
AKTG §§ 302, 303;
Leitsätze:

AktG §§ 302, 303 Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die Haftung des beherrschenden Unternehmers im faktischqualifizierten GmbH-Konzern haftet der eine GmbH beherrschende Unternehmensgesellschafter analog §§ 302, 303 AktG, wenn er die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschafter nimmt, ohne daß sich der ihr insgesamt zugefügte Nachteil durch Einzelausgleichsmaßnahmen kompensieren läßt. Abzustellen für die Annahme eines Beherrschungsverhältnisses ist entsprechend § 17 AktG auf die durch die Gesellschafterstellung und die Alleingeschäftsführung für beide Gesellschaften organschaftlich bestimmte Handlungsmacht. Für die Annahme der Abhängigkeit einer Gesellschaft im Sinne des § 17 AktG genügt schon die Möglichkeit zur Vernachlässigung ihrer Interessen. Natürliche Personen können als Konzernspitze mit ihrem Privatvermögen haften, auch wenn sich ihre unternehmerische Betätigung in diesen Gesellschaften erschöpft.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
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