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Oberlandesgericht Köln, 11 U 82/96

Datum:
20.11.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 82/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:1120.11U82.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 18 0 215/93
Normen:
HGB §§ 425 ff, KVO § 34
Leitsätze:
Ein Vertrag, in dem die Ausführung einer Transportleistung gegen Zahlung eines Frachtpreises vereinbart wird, ist im Zweifel ein Frachtvertrag im Sinne der §§ 425 ff. HGB. Ein Frachtvertrag ist ein Werkvertrag. Der Frachtführer schuldet das Verbringen des Frachtgutes an einen anderen Ort. Dabei steht die Wahl der Mittel in seinem Ermessen, sofern nicht besondere Regelungen ausnahmsweise vorgesehen sind. Der Haftungsausschluß gem. § 34 n KVO erfaßt keine Güter, die sich nur ausnahmsweise und in seltenen Fällen entzünden können. Aber auch, wenn man jeden Fall der Selbstentzündung dem Haftungsausschluß unterfallen läßt, muß jeweils positiv festgestellt werden, daß ein Fall der Selbstentzündung eingetreten ist.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. Januar 1996 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts K. - 18 0 215/93 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 145.000,-- DM abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet. Die Sicherheit kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
 
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