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Oberlandesgericht Köln, 11 U 57/96

Datum:
04.09.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 57/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0904.11U57.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 454/95
Normen:
BGB § 930
Leitsätze:
Der Bestimmtheitsgrundsatz gebietet bei der Übertragung des Eigentums an einer Sachgesamtheit die so genaue Bezeichnung der erfaßten Gegenstände, daß sie von jedermann mit Hilfe der Vereinbarung ohne Schwierigkeiten von anderen unterschieden werden können. Die Individualisierung der von der Übereignung betroffenen Gegenstände muß sich dabei aus der Vereinbarung selbst ergeben, so daß auf außerhalb liegende Unterlagen nicht zurückgegriffen werden muß.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12.01.1996 - 9 O 454/95 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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