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T A T B E S T A N D
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5Die Beklagte zu 1), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2) ist, führte 1979/80 bei der Errichtung eines Einfamilienhau-ses auf dem Grundstück F. Straße 9 a in M. im Auftrag des Eigentümers Dr. Sch. Erd-, Maurer- und Betonarbeiten aus.
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7Am 4.10.1990 wurde festgestellt, daß infolge eines Defektes an der Heizölförderpumpe aus dem Tank im Keller des Hauses Öl ausgelaufen und eine Menge von 4000-5000 Liter in das Erdreich gesik-kert war. Die Klägerin und die Provinzial Feuer-versicherungsanstalt der Rheinprovinz haben als Gewässerschadenhaftpflichtversicherer die Kosten der Schadensbeseitigung je zur Hälfte getragen.
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9Die Klägerin behauptet, Ursache für den Austritt des Öls sei der von der Beklagten zu 1) mangel-haft ausgeführte Innenputz und -anstrich der Ölauffang-Wanne gewesen, und nimmt die Beklagten deswegen aus übergegangenem Recht gemäß § 67 Abs. 1 VVG bzw. aus abgetretenem Recht der Provinzial Feuerversicherungsanstalt auf Schadensersatz in Anspruch.
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11Die Klägerin hat beantragt,
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13die Beklagten als Gesamtschuldner zu
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15verurteilen, ihr 83.268,82 DM nebst
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175,5 % Zinsen vom Tage der Klagezu-
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19stellung an zu zahlen.
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21Die Beklagten haben beatragt,
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23die Klage abzuweisen.
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25Sie haben unter anderem bestritten, die fragli-chen Verputz- und Anstricharbeiten ausgeführt zu haben, und die Einrede der Verjährung erhoben.
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27Wegen aller weiteren Einzelheiten des erstin-stanzlichen Parteivorbringens wird auf die im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst den dazu überreichten Anlagen ergänzend Bezug ge-nommen.
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29Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung des Ersatzanspruchs abgewiesen. Auf das der Klä-gerin am 2.1.1996 zugestellte Urteil wird Bezug genommen. Die Klägerin hat dagegen am 2.2.1996 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach entsprechender Fristverlängerung am 29.3.1996 be-gründet.
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31Die Klägerin wiederholt und ergänzt ihren frühe-ren Vortrag. Sie wendet sich insbesondere gegen die Auffassung des Landgerichts, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei verjährt. Sie ist der Ansicht, bei dem Ölschaden handele es sich um einen dem Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung zuzuordnenden sogenannten ent-fernten Mangelfolgeschaden; die Verjährungsfrist für ihre Ersatzforderung betrage 30 Jahre.
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33Sie behauptet, wegen der Hanglage des Hauses habe sich das ausgelaufene Heizöl 200 - 300 m weit hangabwärts verteilt, wodurch außer dem Grund-stück des Dr. Sch. auch noch das Nachbargrund-stück verseucht worden sei.
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35Die Klägerin beantragt,
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37die Beklagten unter Abänderung des
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39Urteils des Landgerichts Aachen vom
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4115.12.1995 (Az: 3 0 324/95) als Gesamt-
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43schuldner zu verurteilen, an die
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45Klägerin 83.268,82 DM nebst 5,5 % Zinsen
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47vom Tage der Klagezustellung an zu
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49zahlen.
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51Die Beklagten beantragen,
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531.
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55die Berufung zurückzuweisen,
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572.
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59ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch
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61Bürgschaft einer deutschen Großbank oder
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63öffentlichen Sparkasse zu leisten.
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65Sie verteidigen - unter Aufrechterhaltung ihres tatsächlichen Vorbringens - das angefochtene Urteil.
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67Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Beru-fungsverfahren gewechselten Schriftsätze ver-wiesen.
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69E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
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71Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
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73In Übereinstimmung mit dem Landgericht sieht der Senat etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten wegen mangelhafter Abdichtung der Öl-auffangwanne im Hause Dr. Sch. im Jahre 1980 als verjährt an.
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75Für die Abgrenzung der sogenannten nahen oder unmittelbaren Mangelfolgeschäden, für die der Unternehmer gemäß §§ 635, 638 BGB nur innerhalb der Gewährleistungsfristen haften muß, und den entfernten oder mittelbaren Mangelfolgeschäden, deretwegen Ersatzansprüche gemäß § 195 BGB 30 Jahre lang durchgesetzt werden können, sind klare Grundsätze in der Rechtsprechung bislang nicht entwickelt worden. Eine allgemein gültige Defini-tion der beiden Mangelbegriffe hat der Bundesge-richtshof sogar als unmöglich bezeichnet (BGH NJW 82, 2244, 2245). Letztlich soll aufgrund einer an dem Leistungsobjekt und der Schadensart orien-tierten Güter- und Interessenabwägung eine an-gemessene Verteilung des Verjährungsrisikos zwi-schen Besteller und Unternehmer vorgenommen wer-den (BGH a.a.O.). Demgemäß sind stets nur Einzel-fallentscheidungen ergangen, aus denen sich die ausschlaggebenden Kriterien nur annäherungsweise ableiten lassen. Daran gemessen ist der hier zu entscheidende Fall im Ergebnis der ersteren Kate-gorie zuzuordnen.
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77Dabei darf nach Auffassung des Senats nicht vor-rangig auf die Schwere des eingetretenen Schadens abgestellt werden. Die Schadenshöhe hängt häufig von Umständen ab, die eher zufällig und als sach-liches Argument für den Grad der Mangelnähe un-geeignet sind. Hier waren zum Beispiel die Füll-menge des Öltanks und die Abgelegenheit des Heiz-raums maßgeblich für den Umfang der Bodenverseu-chung.
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79Ausschlaggebend ist vielmehr, daß die Ölauffang-wanne wegen der behaupteten Mangelhaftigkeit ih-ren einzigen Zweck, auslaufendes Öl sicher aufzu-nehmen und seine Ausbreitung zu verhindern, nicht erfüllen konnte. Die enge, unmittelbare Beziehung zwischen Mangel und Folgeschaden ist damit evi-dent und tritt noch wesentlich deutlicher hervor als in dem vom Landgericht angeführten, von dem Oberlandesgericht München entschiedenen Fall (BauR 90, 736), in dem eine gebrochene Ölleitung einen vergleichbaren Ölschaden verursacht hatte. Daß der Schaden nicht nur das Werk der Beklag-ten, also das Gebäude selbst betroffen, sondern sich sehr viel schwerwiegender im angrenzenden Erdreich ausgewirkt und sogar recht weiträumig ausgebreitet hat, steht der Einordnung als naher Mangelfolgeschaden nicht entgegen. Der Eintritt des Schadens an einem anderen Rechtsgut als dem Werk selbst führt nicht notwendig zur Verneinung des nahen Zusammenhangs mit dem Mangel (BGH NJW 72, 625, 627; vgl. auch OLG FfM NJW-RR 87, 565; OLG Hamm, NJW-RR 92, 1049; OLG Köln NJW-RR 94, 1262 und 1393).
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81Schließlich nötigt auch die vom Bundesgerichtshof geforderte Güter- und Interessenabwägung nicht zur Annahme einer positiven Vertragsverletzung mit der Folge der späten Anspruchsverjährung. Denn einerseits wäre eine alsbald nach der Baufertigestellung durchgeführte Dichtigkeitspro-be keine Sicherheitsvorkehrung gewesen, die dem Bauherren wegen ihre Aufwendigkeit oder Beschwer-lichkeit nicht hätte zugemutet werden können. Zum anderen ist es nicht nur üblich, das immer sehr hohe Gewässerschadensrisiko zu versichern, son-dern ist dies hier sogar zweifach, durch den Ei-gentümer und zusätzlich durch die Bewohnerin des Hauses, auch geschehen.
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83Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Voll-streckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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85Streitwert für das Berufungsverfahren und Be-schwer der Klägerin: 83.268,82 DM.