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Oberlandesgericht Köln, 11 U 236/95

Datum:
20.03.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 236/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0320.11U236.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 45/95
Schlagworte:
Anscheinsbeweis Auffahrunfall
Normen:
StVO § 7 Abs. 4
Leitsätze:
Die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises für das Verschulden der Auffahrenden sind regelmäßig nicht erfüllt, wenn es zu einem Unfall infolge eines vorangegangenen Fahrbahnwechsels gekommen ist.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 06.10.1995 - 9 O 45/95 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 8.623,33 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04.01.1995 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung sowie die Anschlußberufung werden zurückgewiesen. Der Kläger trägt 36 % und die Beklagten 64 % der Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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