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Oberlandesgericht Köln, 11 U 233/95

Datum:
14.02.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Grund- und Teilurteil
Aktenzeichen:
11 U 233/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0214.11U233.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 8 O 106/94
Schlagworte:
Kindergarten Kinderhort
Normen:
RVO § 539
Leitsätze:

Die Unterscheidung zwischen Kindergärten und Kinderhorten ist nach den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen zu treffen. Die Bestimmung des § 539 Abs. 1 Nr. 14 a RVO kann nicht entgegen ihrem Wortlaut und den gesetzlichen Abgrenzungsmerkmalen zwischen den verschiedenen Tageseinrichtungen ausdehnend auf einen Hort erstreckt werden.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. Juni 1995 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 8 O 106/94 - abgeändert:

Der Schmerzensgeldanspruch des Klägers ist im Grunde nach gerechtfertigt.

Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Verletzung seitens des Beklagten vom 18. August 1992 in der Kindertagesstätte S. Straße 403 in K. noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

Zur Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes sowie über die Kosten des Rechtsstreits wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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