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Oberlandesgericht Köln, 11 U 229/95

Datum:
27.03.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 229/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0327.11U229.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 18 O 446/94
Schlagworte:
Verzicht Bauherr Bauleistung
Normen:
BGB § 242
Leitsätze:
An die Annahme eines konkludenten Verzichts des Bauherrn auf eine vertraglich geschuldete Bauleistung sind regelmäßig strenge Anforderungen zu stellen. Der Umstand allein, daß der Bauherr sieht, was gebaut wird, genügt für sich genommen nicht. Lediglich eine eindeutige Erklärung, sich eines Rechts begeben zu wollen, genügt für die Annahme eines Verzichts.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 06.10.1995 - 18 O 446/94 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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