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Oberlandesgericht Köln, 11 U 226/95

Datum:
14.02.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 226/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0214.11U226.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 8 O 109/95
Schlagworte:
Beweis fingiert Unfall
Normen:
BEWEIS DES FINGIERTEN UNFALLS;
Leitsätze:
Nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen ist zwar grundsätzlich der Schädiger für den Rechtfertigungsgrund der Einwilligung darlegungs- und beweispflichtig. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des Senats, daß zum Nachweis eine Häufung von Auffälligkeiten genügt, die bei tatrichterlicher Würdigung auf das Vorliegen eines fingierten Unfalls hindeutet.
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13. Juli 1995 - 8 O 109/95 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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