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Oberlandesgericht Köln, 11 U 202/95

Datum:
10.01.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 202/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0110.11U202.95.00
 
Normen:
BGB § 852, SCHDHAFTG § 12;
Leitsätze:

11 U 202/95 - Urteil vom 10.01.1996 - rechtskräftig.

Kenntnis des Verletzten von Schadensursache

BGB § 852, SchdhaftG § 12 Für die maßgebliche Kenntnis von Schaden und von der Person des gegebenenfalls Ersatzpflichtigen bedarf es keiner durch alle für eine Prozeßführung benötigten Beweise gestützten Gewißheit, sondern nur einen solchen Grad vernünftiger, auf Tatsachen gestützter Überzeugung, daß das Risiko einer klageweisen Geltendmachung der Ansprüche vertretbar erscheint, notfalls auch nur im Wege der Feststellungsklage. Ist nach dem vorgetragenen Sachverhalt ein Zusammenhang zwischen der krankmachenden Wirkung der Benutzung neuer Möbel und den gesundheitlichen Schäden offensichtlich, dann bedarf es zur Kenntnis der Kausalkette nicht der Feststellung eines bestimmten, in den Möbeln enthaltenen Schadstoffes und der medizinischen Bestätigung, da er die tatsächlich aufgetretenen Störungen auszulösen geeignet ist.

 
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