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Oberlandesgericht Köln, 11 U 189/95

Datum:
14.02.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 189/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0214.11U189.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 18 O 212/94
Schlagworte:
Fälligkeit Vergütung Werklohn
Normen:
BGB §§ 631 ff, ZPO §§ 296, 528
Leitsätze:
Die Fälligkeit eines Vergütungsanspruchs gem. § 631 ff BGB ist nicht von der Vorlage einer Schlußrechnung abhängig. Anders liegen die Dinge lediglich bei einem Werkvertrag für den die Geltung der VOB vereinbart ist. In der Ablehnungsandrohung gem. §§ 634, 635 BGB muß unzweideutig zum Ausdruck kommen, daß der Gläubiger nach Fristablauf die Annahme der Leistung ablehnen wird. Die Androhung von Überlegungen, ob danach weitere Leistungen des Schuldners akzeptiert werden oder nicht, genügt dem Gebot der Eindeutigkeit nicht. Vorbereitende Anordnungen auf Verdacht oder Vorrat, die unter Umständen unnötige Kosten verursachen, sind von der Prozeßleitungsbefugnis des Gerichts gem. § 273 ZPO nicht gedeckt.
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. 7. 1995 - 18 O 212/94 - teilweise abgeändert und wie folgt neugefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.O34,93 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. 6. 1994 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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